Ab 1. Jänner 2026 gelten drastische Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung in Österreich. Zunächst wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht angehoben und bleibt bei € 551,10 pro Monat. Überdies sind besonders Personen betroffen, die neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuverdienen, denn diese Kombination ist ab sofort nur noch in eng definierten Ausnahmefällen möglich.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
1. Keine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 erstmals unverändert bei € 551,10 pro Monat. Das bedeutet, dass durch normale Lohnerhöhungen viele geringfügig Beschäftigte diese Grenze überschreiten könnten und damit voll versicherungspflichtig werden. Wer das vermeiden möchte, muss daher rechtzeitig eine Reduktion der Arbeitszeit vereinbaren.
2. Massive Einschränkungen beim Arbeitslosengeld-Bezug
Auch die beliebte Kombination aus Arbeitslosengeld/Notstandshilfe und geringfügiger Beschäftigung wird ab 1.1.2026 stark eingeschränkt. Wichtig ist hierbei: Bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen bis 31. Jänner 2026 beendet werden, sofern keine Ausnahme greift.
Diese Ausnahmen gelten unbegrenzt
Allerdings dürfen folgende Personen zeitlich unbeschränkt neben Arbeitslosengeld geringfügig arbeiten:
- Bestandsschutz: Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit ununterbrochen mindestens 26 Wochen (182 Tage) neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig tätig war, darf dies unbegrenzt fortführen
- Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren: Dazu zählen Personen, die mindestens ein Jahr arbeitslos sind und bereits 50 Jahre oder älter sind
- Langzeitarbeitslose mit Behinderung: Ebenso Personen mit mindestens 50 % Behinderung, die mindestens ein Jahr arbeitslos sind
- AMS-Schulungsteilnehmer: Auch während AMS-Schulungen mit mindestens 4 Monaten Dauer und 25 Wochenstunden ist geringfügiger Zuverdienst erlaubt
Einmalige Ausübung für 26 Wochen
Diese Personengruppen dürfen ab 1.1.2026 nur EINMALIG für 26 Wochen geringfügig neben Arbeitslosengeld arbeiten:
- Langzeitarbeitslose, die direkt vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung 365 Tage oder länger AMS-Leistungen bezogen haben
- Personen nach mindestens einjährigem Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld
Übergangsregelung: Wer bereits vor dem 1.1.2026 unter diese Kategorie fällt und geringfügig beschäftigt war, muss das Beschäftigungsverhältnis bis 30. Juni 2026 beenden.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Betriebe, die arbeitslose Personen geringfügig beschäftigen, müssen handeln. Wenn keine Ausnahme gilt, müssen die Beschäftigungsverhältnisse spätestens mit 31. Jänner 2026 beendet sein. Andernfalls verlieren die Beschäftigten rückwirkend ab 1. Jänner 2026 ihre AMS-Leistungen.
Das AMS berät Unternehmen über Fördermöglichkeiten, um beim Umstieg in vollversicherte Dienstverhältnisse zu unterstützen.
Den vollständigen Artikel mit allen Details finden Sie auf der WKO-Website: Änderung bei der geringfügigen Beschäftigung ab 1.1.2026
Bei Fragen zur korrekten Abrechnung und den neuen Regelungen stehen Ihnen Ihre Buchhalter gerne zur Verfügung!


